Verein/satzung.md
2020-11-18 21:21:35 +01:00

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Hannover, am 07.02.2018 Satzung des Neuland Labor e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§1.1

Der Name des Vereins lautet: Neuland Labor e.V.

§1.2

Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§1.3

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

§2.1

  1. Zweck des Vereins ist die Erforschung, Anwendung und Verbreitung freier Netzwerktechnologien sowie die Verbreitung und Vermittlung von Wissen über Server und Netzwerktechnologien.

  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Treffen zum Wissensaustausch
    • Bereitstellung von digitaler Infrastruktur
    • Förderung des schöpferisch kritischen Umgangs mit Technik
    • Förderung des Zugangs zu Informationstechnologien für sozial benachteiligte Personen
    • die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2.2

Der Verein fördert Arbeiten im Bereich der Datenkommunikation und Computertechnik.

§3 Mitgliedschaft

§3.1

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

§3.2

Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§3.3

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

  1. Der Austritt erfolgt zum Monatsende durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand.

  2. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder den Vereinszwecken zuwider handelt. Der Ausschluss ist auch möglich, wenn das Mitglied mit mindestens 2 Monatsraten in Verzug ist. Gegen Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§4 Beitrag

§4.1

Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge (und Aufnahmegebühren) erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung (dem Vorstand) beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung elektronisch (Vereinsinternes Wiki, Mailinglisten) bekanntgegeben, und kann schriftlich beim Vorstand eingesehen werden.

§4.2

Die Verwendung der Beiträge erfolgt im Rahmen der Kassenführung des Vorstands.

§4.3

Die Kassenführung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.

§5 Organe des Vereins

§5.1

Die Organe des Vereines bestehen aus:

  1. der Mitgliederversammlung

  2. dem Vorstand

  3. dem Plenum

§5.2

Die Mitgliederversammlung und das Plenum können dem Vorstand Weisungen erteilen und Richtlinien vorgeben.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder mit je einer Stimme an.

  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.

  3. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

  4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer.

  5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemässer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von einem Mitglied ist geheim abzustimmen.

  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht muss auf der Mitgliederversammlung persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung durch andere Mitglieder oder Dritte ist nicht zulässig.

  7. Die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder sowie einer Zustimmung der Mehrheit der zu diesem Zeitpunkt noch im Verein befindlichen Gründungsmitglieder.

  8. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch 1/4 der Mitglieder des Vereins, sowie einer Zustimmung der Mehrheit der zu diesem Zeitpunkt noch im Verein befindlichen Gründungsmitglieder.

  9. Bis 7 Tage vor Versammlungsbeginn können dem Vorstand Ergänzungen zur Tagesordnung eingereicht werden. Diese hat der Antragsteller auch den anderen Vereinsmitgliedern unmittelbar per E-Mail mitzuteilen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt beim Vorstand eingehen, sind in der Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig.

§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

§7.1

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  1. die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Kassenprüfer.

  2. die Entlastung des Vorstands.

  3. die Festsetzung der Beitragsordnung, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

  4. Über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss nicht aufgenommen oder ausgeschlossen werden sollen.

  5. sie kann über weitere Angelegenheiten beschliessen, die ihr vom Vorstand oder von den Mitgliedern vorgelegt werden.

§7.2

Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§8 Vorstand

§8.1

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus 4 Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und einem Beisitzer.

§8.2

Mitglied im Vorstand kann nur sein, wer mindestens ein Jahr Mitglied im Verein oder Gründungsmitglied ist.

§8.3

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist aus §7 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung ersichtlich.

§8.4

Der Vorstand bestimmt durch Wahl aus seiner Mitte, die unter §8 Abs. 1 genannten Funktionen.

§8.5

Der Vorstand beschliesst über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

§8.6

Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§8.7

Beschlüsse können auch schriftlich, telefonisch oder elektronisch getroffen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden ist.

§8.8

Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich von den, unter §8.1 genannten Personen, vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins können der Kassenwart und weitere vom Vorstand bestimmte Mitglieder unabhängig voneinander verfügen.

§8.9

Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern elektronisch zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§8.10

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Vorstand aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl aus den Mitgliedern des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Scheidet mehr als ein Mitglied des Vorstandes aus sind Neuwahlen des gesamten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erforderlich.

§9 Zustimmungspflichtige Geschäfte des Vorstandes

§9.1

Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung des Vereins im Einzelfall von mehr als einem von der Mitgliederversammlung jährlich festzusetzenden Betrages begründen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bei Rechtsgeschäften, die wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen begründen, bezieht sich der genannte Betrag auf die Zahlungsverpflichtungen über einen Zeitraum von 12 Monaten. Von der Zustimmungspflicht sind solche Geschäfte und Leistungen ausgenommen, zu denen der Verein aus Umständen verpflichtet ist, die nicht von den Organen des Vereins begründet worden sind. Diese Regelung hat jedoch nur vereinsinterne Gültigkeit.

§10 Vorstand nach §26 BGB

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle unter §8.1 genannten Personen. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

§11 Finanzierung, Mittelverwendung

§11.1

Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen Dritter.

§11.2

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden.

§11.3

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§12 Ämter, Organmitglieder, Mitglieder und Haftung

§12.1

Sämtliche im Verein ausgeübte Ämter sind Ehrenämter.

§12.2

Für Schäden des Vereins, die Organmitglieder oder Mitglieder in Tätigkeiten für den Verein verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstossen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben.

§12.3

Organmitgliedern oder Mitgliedern werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie bei Tätigkeiten für den Verein verursacht haben, ersetzt, es sei denn, das Organmitglied oder Mitglied hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstossen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.

§13 Plenum

§13.1

Das Plenum bestehend aus den Mitgliedern des Vereins trifft sich regelmäßig.

§13.2

Der Vorstand gibt den Termin des Plenums bekannt.

§13.3

Das Plenum ist mit der einfachen Mehrheit beschlussfähig. Es muss jedoch mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend sein.

§13.4

Es kann keine Änderungen in der Satzung bestimmen, oder Beschlüsse der voran- gegangen Mitgliederversammlung ändern oder aufheben.

§13.5

Es wählt Beauftragte für bestimmte Sachbereiche (Fachreferenten) für jeweils 3 Jahre.

§14 Inkrafttreten

Die Vereinssatzung ist von der Gründungsversammlung am 20.09.2017 beschlossen worden. Sie wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Errichtungsdatum: 20.09.2017

Änderungsdatum: 24.11.2017

Änderungsdatum: 16.12.2017

Änderungsdatum: 07.02.2018